Kompetenz

für Wohnungseigentumsverwaltung



Aktuelle Rechtsprechung


Keine Verpflichtung des Vermieters zur Verplombung ungenutzter Heizkörper

Die Stilllegung von Heizkörpern war der Streitpunkt in einem Verfahren vor dem AG München. Die langjährigen Mieter einer Wohnung verlangten vom Vermieter, mehrere Heizkörper in der Wohnung zu verplomben, weil sie diese nicht benutzten. Nachdem für die betreffenden Räume jahrzehntelang ein Verbrauchswert von 0 erfasst worden war, fanden sich in einer Abrechnung auf einmal einige Verbrauchseinheiten, die mit etwa 60 Euro zu Buche schlugen. Dies sahen die Mieter nicht ein, woraufhin die Abrechnungsfirma vorschlug, die ungenutzten Heizkörper zu verplomben, so dass insoweit weiterhin kein Verbrauch abgerechnet wird.

„Das Ansinnen der Mieter lässt mich kalt“, sagte das AG München (Urteil v. 21.10.2020, 416 C 10714/20) und wies die Klage ab. Der Vermieter habe keine vertragliche Nebenpflicht, die Heizkörper stillzulegen. Vielmehr seien die Mieter zwecks Vermeidung von Schäden verpflichtet, die Räume zu beheizen und zu belüften. Es komme nicht darauf an, dass sie dies im konkreten Fall auch ohne die betreffenden Heizkörper bewerkstelligen könnten. Dem Vermieter sei es zudem nicht zumutbar, den individuellen Wünschen einzelner Mieter nach Stilllegung bestimmter Heizkörper nachzukommen. Und nicht zuletzt hätte die Stilllegung von Heizkörpern zur Folge, dass die Kostenbelastung benachbarter Mieter umso höher werde, was wiederum diesen nicht zuzumuten sei.

Tauben füttern auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist verboten.

In einem vom AG München entschiedenen Fall war in der Hausordnung geregelt: " Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet." Das AG sieht zum einen in der Fütterung einen Verstoß gegen die Hausordnung. Zum anderen hat die WEG aber auch schon einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung. Die Mitglieder einer WEG bilden eine soziale Gemeinschaft. Damit besteht zwischen ihnen eine Sonderverbindung, innerhalb derer allgemein eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Wasser und das Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten verletzt der Eigentümer aber dieses Rücksichtnahmegebot des §14 WEG. (AG München, Urteil v.v23.09.2015, 485 C 5977/15 WEG).

Heizkörper nebst Leitungen können zu Sondereigentum erklärt werden.

Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können nach aktueller Entscheidung des BGH durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate (BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10).